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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

1 Ist ein Mit­glied des Schieds­ge­richts zu er­set­zen, so gilt das glei­che Ver­fah­ren wie für sei­ne Er­nen­nung, so­fern die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben oder ver­ein­ba­ren.

2 Kann es nicht auf die­se Wei­se er­setzt wer­den, so wird das neue Mit­glied durch das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt er­nannt, es sei denn, die Schieds­ver­ein­ba­rung schlies­se die­se Mög­lich­keit aus oder fal­le nach Aus­schei­den ei­nes Mit­glieds des Schieds­ge­richts da­hin.

3 Kön­nen sich die Par­tei­en nicht dar­über ei­ni­gen, wel­che Pro­zess­hand­lun­gen, an de­nen das er­setz­te Mit­glied mit­ge­wirkt hat, zu wie­der­ho­len sind, so ent­schei­det das neu kon­sti­tu­ier­te Schieds­ge­richt.

4 Wäh­rend der Dau­er des Er­set­zungs­ver­fah­rens steht die Frist, in­nert der das Schieds­ge­richt sei­nen Schiedss­pruch zu fäl­len hat, nicht still.