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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln

1 Die Par­tei­en kön­nen das Schieds­ver­fah­ren:

a.
sel­ber re­geln;
b.
durch Ver­weis auf ei­ne schieds­ge­richt­li­che Ver­fah­rens­ord­nung re­geln;
c.
ei­nem Ver­fah­rens­recht ih­rer Wahl un­ter­stel­len.

2 Ha­ben die Par­tei­en das Ver­fah­ren nicht ge­re­gelt, so wird die­ses vom Schieds­ge­richt fest­ge­legt.

3 Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent des Schieds­ge­richts kann über ein­zel­ne Ver­fah­rens­fra­gen al­lein ent­schei­den, wenn ei­ne ent­spre­chen­de Er­mäch­ti­gung der Par­tei­en oder der an­dern Mit­glie­der des Schieds­ge­richts vor­liegt.

4 Das Schieds­ge­richt muss die Gleich­be­hand­lung der Par­tei­en und ih­ren An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör ge­währ­leis­ten und ein kon­tra­dik­to­ri­sches Ver­fah­ren durch­füh­ren.

5 Je­de Par­tei kann sich ver­tre­ten las­sen.

6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.190

190 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).