Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schieds­ge­richt nimmt die Be­wei­se sel­ber ab.

2 Ist für die Be­weis­ab­nah­me oder für die Vor­nah­me sons­ti­ger Hand­lun­gen des Schieds­ge­richts staat­li­che Rechts­hil­fe er­for­der­lich, so kann das Schieds­ge­richt das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt um Mit­wir­kung er­su­chen. Mit Zu­stim­mung des Schieds­ge­richts kann dies auch ei­ne Par­tei tun.

3 Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts kön­nen an den Ver­fah­rens­hand­lun­gen des staat­li­chen Ge­richts teil­neh­men und Fra­gen stel­len.

BGE

120 IA 120 () from 13. Juli 1994
Regeste: Art. 4 und 22ter BV; Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands im kantonalen Strafprozess. Art. 22ter BV schützt auch den Besitz (E. 1b). Regeln, die der Strafrichter für die Rückerstattung eines beschlagnahmten Gegenstands im Strafprozess beachten muss (E. 1b).

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