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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schieds­ge­richt nimmt die Be­wei­se sel­ber ab.

2 Ist für die Be­weis­ab­nah­me oder für die Vor­nah­me sons­ti­ger Hand­lun­gen des Schieds­ge­richts staat­li­che Rechts­hil­fe er­for­der­lich, so kann das Schieds­ge­richt das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt um Mit­wir­kung er­su­chen. Mit Zu­stim­mung des Schieds­ge­richts kann dies auch ei­ne Par­tei tun.

3 Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts kön­nen an den Ver­fah­rens­hand­lun­gen des staat­li­chen Ge­richts teil­neh­men und Fra­gen stel­len.