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Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind. 3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts. |