Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 377 Verrechnung und Widerklage

1 Er­hebt ei­ne Par­tei die Ver­rech­nungs­ein­re­de, so kann das Schieds­ge­richt die Ein­re­de be­ur­tei­len, un­ab­hän­gig da­von, ob die zur Ver­rech­nung ge­stell­te For­de­rung un­ter die Schieds­ver­ein­ba­rung fällt oder ob für sie ei­ne an­de­re Schieds­ver­ein­ba­rung oder ei­ne Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung be­steht.

2 Ei­ne Wi­der­kla­ge ist zu­läs­sig, wenn sie ei­ne Streit­sa­che be­trifft, die un­ter ei­ne über­ein­stim­men­de Schieds­ver­ein­ba­rung der Par­tei­en fällt.

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