Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 378 Kostenvorschuss

1 Das Schieds­ge­richt kann einen Vor­schuss für die mut­mass­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten ver­lan­gen und die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens von des­sen Leis­tung ab­hän­gig ma­chen. So­weit die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben, be­stimmt es die Hö­he des Vor­schus­ses je­der Par­tei.

2 Leis­tet ei­ne Par­tei den von ihr ver­lang­ten Vor­schuss nicht, so kann die an­de­re Par­tei die ge­sam­ten Kos­ten vor­schies­sen oder auf das Schieds­ver­fah­ren ver­zich­ten. Ver­zich­tet sie auf das Schieds­ver­fah­ren, so kann sie für die­se Streit­sa­che ein neu­es Schieds­ver­fah­ren ein­lei­ten oder Kla­ge vor dem staat­li­chen Ge­richt er­he­ben.

BGE

136 III 597 (4A_391/2010, 4A_399/2010) from 10. November 2010
Regeste: a Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).

142 III 284 (4A_422/2015) from 16. März 2016
Regeste: Art. 378 Abs. 2 und Art. 393 lit. d ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf das Schiedsverfahren; rechtliches Gehör. Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Schiedsgericht das Verfahren abschreibt und über die Verfahrenskosten entscheidet, nachdem eine Partei nach Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet hat (E. 1.1). Zulässige Rüge gegen einen solchen Entscheid (E. 3.2). Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einen entsprechenden Entscheid nicht erlassen, ohne den Parteien vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Argumente hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Schiedsverfahrens vorzubringen (E. 4).

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