Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Je­der Par­tei ist ein Ex­em­plar des Schiedss­pru­ches zu­zu­stel­len.

2 Je­de Par­tei kann auf ih­re Kos­ten beim nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 1 zu­stän­di­gen staat­li­chen Ge­richt ein Ex­em­plar des Schiedss­pru­ches hin­ter­le­gen.

3 Auf An­trag ei­ner Par­tei stellt die­ses Ge­richt ei­ne Voll­streck­bar­keits­be­schei­ni­gung aus.

BGE

114 III 36 () from 20. Juni 1988
Regeste: Arrestvollzug (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Ein Betreibungsamt handelt richtig, wenn es innerhalb seines Betreibungskreises einem Arrestbefehl Folge leistet, obwohl dieser nur eine Fotokopie des Originals ist, ihm von einem anderen Betreibungsamt (und nicht unmittelbar von der Arrestbehörde) zugestellt wird, den Betreibungskreis nicht nennt und überdies sich auch auf Vermögensgegenstände bezieht, die vom Betreibungsamt arrestiert wurden, welches den Arrestbefehl weitergeleitet hat.

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