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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Je­der Par­tei ist ein Ex­em­plar des Schiedss­pru­ches zu­zu­stel­len.

2 Je­de Par­tei kann auf ih­re Kos­ten beim nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 1 zu­stän­di­gen staat­li­chen Ge­richt ein Ex­em­plar des Schiedss­pru­ches hin­ter­le­gen.

3 Auf An­trag ei­ner Par­tei stellt die­ses Ge­richt ei­ne Voll­streck­bar­keits­be­schei­ni­gung aus.