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Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen. 2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen. 3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus. |