Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Er­öff­nung hat der Schiedss­pruch die Wir­kung ei­nes rechts­kräf­ti­gen und voll­streck­ba­ren ge­richt­li­chen Ent­scheids.

BGE

140 III 267 (4A_35/2014) from 28. Mai 2014
Regeste: Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO). Die Frage, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde, kann dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den nach Anfechtung des internen Schiedsentscheids ergangenen Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 1). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 390 Abs. 1 ZPO (E. 2).

141 III 201 (4A_92/2015) from 18. Mai 2015
Regeste: Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4).

141 III 229 (4A_633/2014) from 29. Mai 2015
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; verfahrensrechtlicher Ordre public, materielle Rechtskraft. Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines ausländischen Schiedsentscheids durch ein schweizerisches Schiedsgericht unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 3).

146 V 169 (9C_409/2019) from 5. Mai 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 3bis und Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden