Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1 Je­de Par­tei kann beim Schieds­ge­richt be­an­tra­gen, dass die­ses:

a.
Re­dak­ti­ons- und Rech­nungs­feh­ler im Schiedss­pruch be­rich­tigt;
b.
be­stimm­te Tei­le des Schiedss­pruchs er­läu­tert;
c.
einen er­gän­zen­den Schiedss­pruch über An­sprü­che fällt, die im Schieds­ver­fah­ren zwar gel­tend ge­macht, im Schiedss­pruch aber nicht be­han­delt wor­den sind.

2 Der An­trag ist in­nert 30 Ta­gen seit Ent­de­cken des Feh­lers oder der er­läu­te­rungs- und er­gän­zungs­be­dürf­ti­gen Tei­le des Schiedss­pru­ches zu stel­len, spä­tes­tens aber in­nert ei­nes Jah­res seit Zu­stel­lung des Schiedss­pru­ches.

3 Der An­trag hemmt die Rechts­mit­tel­fris­ten nicht. Be­züg­lich des be­rich­tig­ten, er­läu­ter­ten oder er­gänz­ten Teils des Schiedss­pruchs läuft die Rechts­mit­tel­frist von Neu­em.191

191 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

150 III 238 (4A_603/2023) from 25. März 2024
Regeste: Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4).

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