Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 391 Subsidiarität

Die Be­schwer­de ist erst nach Aus­schöp­fung der in der Schieds­ver­ein­ba­rung vor­ge­se­he­nen schieds­ge­richt­li­chen Rechts­mit­tel zu­läs­sig.

BGE

147 III 500 (4A_612/2020) from 18. Juni 2021
Regeste: Art. 75 und 77 BGG; Art. 191 IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des schiedsgerichtlichen Instanzenzugs; Eintretensvoraussetzung. Auf die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen internationalen Schiedsentscheid kann grundsätzlich erst eingetreten werden, nachdem die beschwerdeführende Partei die zur Verfügung stehenden schiedsgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (E. 5.2).

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