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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)
Art. 392
Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
a.
jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b.
ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.