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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche

An­fecht­bar ist:

a.
je­der Teil- oder End­schiedss­pruch;
b.
ein Zwi­schen­schiedss­pruch aus den in Ar­ti­kel 393 Buch­sta­ben a und b ge­nann­ten Grün­den.