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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung

Die Rechts­mit­tel­in­stanz kann den Schiedss­pruch nach An­hö­rung der Par­tei­en an das Schieds­ge­richt zu­rück­wei­sen und ihm ei­ne Frist zur Be­rich­ti­gung oder Er­gän­zung set­zen.