Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 395 Entscheid

1 Wird der Schiedss­pruch nicht an das Schieds­ge­richt zu­rück­ge­wie­sen oder von die­sem nicht frist­ge­recht be­rich­tigt oder er­gänzt, so ent­schei­det die Rechts­mit­tel­in­stanz über die Be­schwer­de und hebt bei de­ren Gut­heis­sung den Schiedss­pruch auf.

2 Wird der Schiedss­pruch auf­ge­ho­ben, so ent­schei­det das Schieds­ge­richt nach Mass­ga­be der Er­wä­gun­gen im Rück­wei­sungs­ent­scheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.193

3 Die Auf­he­bung kann auf ein­zel­ne Tei­le des Schiedss­pru­ches be­schränkt wer­den, so­fern die an­dern nicht da­von ab­hän­gen.

4 Wird der Schiedss­pruch we­gen of­fen­sicht­lich zu ho­her Ent­schä­di­gun­gen und Aus­la­gen an­ge­foch­ten, so kann die Rechts­mit­tel­in­stanz über die­se sel­ber ent­schei­den.

193 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

142 III 284 (4A_422/2015) from 16. März 2016
Regeste: Art. 378 Abs. 2 und Art. 393 lit. d ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf das Schiedsverfahren; rechtliches Gehör. Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Schiedsgericht das Verfahren abschreibt und über die Verfahrenskosten entscheidet, nachdem eine Partei nach Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet hat (E. 1.1). Zulässige Rüge gegen einen solchen Entscheid (E. 3.2). Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einen entsprechenden Entscheid nicht erlassen, ohne den Parteien vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Argumente hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Schiedsverfahrens vorzubringen (E. 4).

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