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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 395 Entscheid

1 Wird der Schiedss­pruch nicht an das Schieds­ge­richt zu­rück­ge­wie­sen oder von die­sem nicht frist­ge­recht be­rich­tigt oder er­gänzt, so ent­schei­det die Rechts­mit­tel­in­stanz über die Be­schwer­de und hebt bei de­ren Gut­heis­sung den Schiedss­pruch auf.

2 Wird der Schiedss­pruch auf­ge­ho­ben, so ent­schei­det das Schieds­ge­richt nach Mass­ga­be der Er­wä­gun­gen im Rück­wei­sungs­ent­scheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.193

3 Die Auf­he­bung kann auf ein­zel­ne Tei­le des Schiedss­pru­ches be­schränkt wer­den, so­fern die an­dern nicht da­von ab­hän­gen.

4 Wird der Schiedss­pruch we­gen of­fen­sicht­lich zu ho­her Ent­schä­di­gun­gen und Aus­la­gen an­ge­foch­ten, so kann die Rechts­mit­tel­in­stanz über die­se sel­ber ent­schei­den.

193 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).