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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 397 Fristen

1 Das Re­vi­si­ons­ge­such ist in­nert 90 Ta­gen seit Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des ein­zu­rei­chen.

2 Nach Ab­lauf von zehn Jah­ren seit Ein­tritt der Rechts­kraft des Schiedss­pru­ches kann die Re­vi­si­on nicht mehr ver­langt wer­den, aus­ser im Fall von Ar­ti­kel 396 Ab­satz 1 Buch­sta­be b.