Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 400 Grundsätze

1 Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.

2 Er stellt für Ge­richts­ur­kun­den und Par­tei­ein­ga­ben For­mu­la­re zur Ver­fü­gung. Die For­mu­la­re für die Par­tei­ein­ga­ben sind so zu ge­stal­ten, dass sie auch von ei­ner rechts­un­kun­di­gen Par­tei aus­ge­füllt wer­den kön­nen.

3 Er kann den Er­lass ad­mi­nis­tra­ti­ver und tech­ni­scher Vor­schrif­ten dem Bun­des­amt für Jus­tiz über­tra­gen.

BGE

146 III 297 (4A_85/2020) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).

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