Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wer­den in An­hang 1 ge­re­gelt.

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