Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gül­tig­keit ei­ner Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung be­stimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ih­res Ab­schlus­ses ge­gol­ten hat.

BGE

142 III 623 (4A_242/2016) from 5. Oktober 2016
Regeste: Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden