Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gül­tig­keit ei­ner Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung be­stimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ih­res Ab­schlus­ses ge­gol­ten hat.