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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 44 Anleihensobligationen

Die ört­li­che Zu­stän­dig­keit für die Er­mäch­ti­gung zur Ein­be­ru­fung der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 1165 OR29.