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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 48 Mitteilungspflicht

Die be­trof­fe­ne Ge­richts­per­son legt einen mög­li­chen Aus­stands­grund recht­zei­tig of­fen und tritt von sich aus in den Aus­stand, wenn sie den Grund als ge­ge­ben er­ach­tet.