Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist. 3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. 4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich. |