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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Ver­hand­lun­gen und ei­ne all­fäl­li­ge münd­li­che Er­öff­nung des Ur­teils sind öf­fent­lich. Die Ent­schei­de wer­den der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich ge­macht.

2 Das kan­to­na­le Recht be­stimmt, ob die Ur­teils­be­ra­tung öf­fent­lich ist.

3 Die Öf­fent­lich­keit kann ganz oder teil­wei­se aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es das öf­fent­li­che In­ter­es­se oder das schutz­wür­di­ge In­ter­es­se ei­ner be­tei­lig­ten Per­son er­for­dert.

4 Die fa­mi­li­en­recht­li­chen Ver­fah­ren sind nicht öf­fent­lich.