Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit. 2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt. |