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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit

1 Die Ein­rei­chung ei­nes Schlich­tungs­ge­su­ches, ei­ner Kla­ge, ei­nes Ge­su­ches oder ei­nes ge­mein­sa­men Schei­dungs­be­geh­rens be­grün­det Rechts­hän­gig­keit.

2 Der Ein­gang die­ser Ein­ga­ben wird den Par­tei­en be­stä­tigt.