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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft

1 Sind meh­re­re Per­so­nen an ei­nem Rechts­ver­hält­nis be­tei­ligt, über das nur mit Wir­kung für al­le ent­schie­den wer­den kann, so müs­sen sie ge­mein­sam kla­gen oder be­klagt wer­den.

2 Recht­zei­ti­ge Pro­zess­hand­lun­gen ei­nes Streit­ge­nos­sen wir­ken auch für säu­mi­ge Streit­ge­nos­sen; aus­ge­nom­men ist das Er­grei­fen von Rechts­mit­teln.