Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 73

1 Wer am Streit­ge­gen­stand ein bes­se­res Recht be­haup­tet, das bei­de Par­tei­en ganz oder teil­wei­se aus­sch­liesst, kann beim Ge­richt, bei dem der Pro­zess ers­tin­stanz­lich rechts­hän­gig ist, ge­gen bei­de Par­tei­en Kla­ge er­he­ben.

2 Das Ge­richt kann den Pro­zess bis zur rechts­kräf­ti­gen Er­le­di­gung der Kla­ge des Haupt­in­ter­ve­ni­en­ten ein­stel­len oder die Ver­fah­ren ver­ei­ni­gen.

BGE

147 III 537 (4A_147/2021) from 27. Oktober 2021
Regeste: Art. 731b OR; Art. 74 ZPO; Organisationsmängelverfahren gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft. Klageberechtigung des Willensvollstreckers. Berechtigung eines einzelnen Erben, als Nebenintervenient in das Verfahren zu treten. Wenn die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Aktionär einer Gesellschaft sind, hat der Willensvollstrecker als Nachlassverwalter das Recht, Klage wegen Organisationsmängeln der Gesellschaft einzureichen (E. 3.2). Jeder Erbe hat ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren; er kann folglich alleine als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren intervenieren (E. 3.3.1 und 3.3.2).

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