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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 77 Wirkungen der Intervention

Ein für die Haupt­par­tei un­güns­ti­ges Er­geb­nis des Pro­zes­ses wirkt auch ge­gen die in­ter­ve­nie­ren­de Per­son, es sei denn:

a.
sie sei durch die La­ge des Pro­zes­ses zur Zeit ih­res Ein­tritts oder durch Hand­lun­gen oder Un­ter­las­sun­gen der Haupt­par­tei ver­hin­dert ge­we­sen, An­griffs- und Ver­tei­di­gungs­mit­tel gel­tend zu ma­chen; oder
b.
ihr un­be­kann­te An­griffs- oder Ver­tei­di­gungs­mit­tel sei­en von der Haupt­par­tei ab­sicht­lich oder grob­fahr­läs­sig nicht gel­tend ge­macht wor­den.