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Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt. 2 Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. |