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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage

1 Ist es der kla­gen­den Par­tei un­mög­lich oder un­zu­mut­bar, ih­re For­de­rung be­reits zu Be­ginn des Pro­zes­ses zu be­zif­fern, so kann sie ei­ne un­be­zif­fer­te For­de­rungs­kla­ge er­he­ben. Sie muss je­doch einen Min­dest­wert an­ge­ben, der als vor­läu­fi­ger Streit­wert gilt.

2 Die For­de­rung ist zu be­zif­fern, so­bald die kla­gen­de Par­tei nach Ab­schluss des Be­weis­ver­fah­rens oder nach Aus­kunft­s­er­tei­lung durch die be­klag­te Par­tei da­zu in der La­ge ist. Das an­ge­ru­fe­ne Ge­richt bleibt zu­stän­dig, auch wenn der Streit­wert die sach­li­che Zu­stän­dig­keit über­steigt.