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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 87 Gestaltungsklage

Mit der Ge­stal­tungs­kla­ge ver­langt die kla­gen­de Par­tei die Be­grün­dung, Än­de­rung oder Auf­he­bung ei­nes be­stimm­ten Rechts oder Rechts­ver­hält­nis­ses.