Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 89 Verbandsklage

1 Ver­ei­ne und an­de­re Or­ga­ni­sa­tio­nen von ge­samtschwei­ze­ri­scher oder re­gio­na­ler Be­deu­tung, die nach ih­ren Sta­tu­ten zur Wah­rung der In­ter­es­sen be­stimm­ter Per­so­nen­grup­pen be­fugt sind, kön­nen in ei­ge­nem Na­men auf Ver­let­zung der Per­sön­lich­keit der An­ge­hö­ri­gen die­ser Per­so­nen­grup­pen kla­gen.

2 Mit der Ver­bands­kla­ge kann be­an­tragt wer­den:

a.
ei­ne dro­hen­de Ver­let­zung zu ver­bie­ten;
b.
ei­ne be­ste­hen­de Ver­let­zung zu be­sei­ti­gen;
c.
die Wi­der­recht­lich­keit ei­ner Ver­let­zung fest­zu­stel­len, wenn sich die­se wei­ter­hin stö­rend aus­wirkt.

3 Be­son­de­re ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen über die Ver­bands­kla­ge blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

95 II 291 () from 6. Juni 1969
Regeste: Prozess auf Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB). 1. Weiterziehung des die Klage gutheissenden Urteils nur durch die Mutter (Erw. 1). 2. Der Entscheid, durch den die kantonale Appellationsinstanz das Eintreten auf die Appellation mangels Beschwerung der appellierenden Partei ablehnt, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG. Behandlung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Erw. 2). 3. Das Bundesrecht schliesst die Erledigung eines Prozesses auf Anfechtung der Ehelichkeit durch Klageanerkennung aus (Erw. 3). Auslegung einer im kantonalen Verfahren abgegebenen Anerkennungserklärung (Erw. 4). 4. Es verstösst nicht gegen die im Anfechtungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften von Art. 158 Ziff. 1 und 3 ZGB, wenn das obere kantonale Gericht auf Grund des kantonalen Prozessrechts annimmt, eine beklagte Partei, die am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Klage zugestimmt hat, könne das die Klage gutheissende Urteil der ersten Instanz mangels Beschwerung nicht weiterziehen (Erw. 5, 6).

108 II 337 () from 7. Dezember 1982
Regeste: Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen; Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht. Wieweit Sachvorbringen zu substantiieren sind, richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht. Dem kantonalen Prozessrecht bleibt es aber vorbehalten, eine Ergänzung der Substantiierung im Beweisverfahren nicht zuzulassen und zu verlangen, dass die Behauptungen bereits vorher in einer Weise substantiiert werden, welche ihre Überprüfung im Beweisverfahren erlaubt (Präzisierung der Rechtsprechung).

120 IA 14 () from 7. März 1994
Regeste: Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV.

124 I 241 () from 27. August 1998
Regeste: Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

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