Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 9 Zwingende Zuständigkeit

1 Ein Ge­richts­stand ist nur dann zwin­gend, wenn es das Ge­setz aus­drück­lich vor­schreibt.

2 Von ei­nem zwin­gen­den Ge­richts­stand kön­nen die Par­tei­en nicht ab­wei­chen.