Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1 Als Wert wie­der­keh­ren­der Nut­zun­gen oder Leis­tun­gen gilt der Ka­pi­tal­wert.

2 Bei un­ge­wis­ser oder un­be­schränk­ter Dau­er gilt als Ka­pi­tal­wert der zwan­zig­fa­che Be­trag der ein­jäh­ri­gen Nut­zung oder Leis­tung und bei Leib­ren­ten der Bar­wert.

BGE

141 III 137 (4A_488/2014) from 20. Februar 2015
Regeste: Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO). Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bemisst sich der Streitwert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (E. 2.2); Streitwert einer Feststellungsklage betreffend die Gültigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (E. 2.4).

143 III 261 (5A_657/2015, 5A_658/2015) from 14. März 2017
Regeste: Art. 106 Abs. 1 und 107 ZPO; Art. 694 ZGB; Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Notwegrecht. Grundsätze für die Verteilung der Gerichtskosten und die Auferlegung von Parteientschädigungen in der ersten und zweiten Instanz in Fällen, die einen Notweg betreffen (E. 4).

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