Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Bei ein­fa­cher Streit­ge­nos­sen­schaft und Kla­gen­häu­fung wer­den die gel­tend ge­mach­ten An­sprü­che zu­sam­men­ge­rech­net, so­fern sie sich nicht ge­gen­sei­tig aus­sch­lies­sen.

2 Bei ein­fa­cher Streit­ge­nos­sen­schaft bleibt die Ver­fah­rens­art trotz Zu­sam­men­rech­nung des Streit­werts er­hal­ten.