Swiss Civil Procedure Code
(Civil Procedure Code, CPC)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 155 Taking of evidence

1 The tak­ing of evid­ence may be del­eg­ated to one or more mem­bers of the court.

2 A party may, for good cause, re­quest that the evid­ence be taken by the court that de­cides the case.

3 The parties have the right to par­ti­cip­ate in the tak­ing of evid­ence.

BGE

147 III 582 (4A_155/2021) from 30. September 2021
Regeste: Art. 50 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 183 Abs. 1 ZPO; Ernennung eines Sachverständigen, der von einer der Parteien als parteiisch angezweifelt wurde. Der in Art. 50 Abs. 1 ZPO verwendete Ausdruck "Gericht" meint bloss, dass die Kantone eine richterliche Behörde (nicht zwingend eine kollegiale) vorsehen müssen, deren Entscheide mit Beschwerde angefochten werden können (E. 4.3). Die Ernennung eines Sachverständigen stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die von einem delegierten Richter erlassen werden kann, auch wenn damit die von einer Partei vorgebrachten Ausstandsgründe verworfen werden (E. 4.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden