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Art. 199 Waiver of conciliation
1 In financial disputes with a value in dispute of at least 100,000 francs, the parties may mutually agree to waive any attempt at conciliation. 2 The plaintiff may unilaterally waive conciliation:
BGE
139 III 273 (4A_28/2013) from 3. Juni 2013
Regeste: Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO. Eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (E. 2.1). Das Bestimmen der zuständigen Schlichtungsbehörde ist eine Frage der Justizorganisation, die nach Art. 3 ZPO Sache der Kantone ist (E. 2.2). Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (E. 2.3).
142 III 145 (4A_328/2015) from 10. Februar 2016
Regeste: Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6).
146 III 185 (4A_416/2019) from 5. Februar 2020
Regeste: Art. 199 Abs. 1 ZPO; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4). |