Swiss Civil Procedure Code
(Civil Procedure Code, CPC)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 204 Personal appearance

1 The parties must ap­pear in per­son at the con­cili­ation hear­ing.

2 They may be ac­com­pan­ied by leg­al agent or a con­fid­ant.

3 The fol­low­ing per­sons are ex­empt from ap­pear­ing in per­son and may send a rep­res­ent­at­ive:

a.
per­sons dom­i­ciled out­side the can­ton or abroad;
b.
per­sons pre­ven­ted from ap­pear­ing due to ill­ness or age or for oth­er good cause;
c.
in the dis­putes men­tioned in Art­icle 243, an em­ploy­ee as the del­eg­ate of the em­ploy­er or in­surer and the prop­erty man­ager as del­eg­ate of the land­lord, provided the per­sons so del­eg­ated are au­thor­ised in writ­ing to con­clude a set­tle­ment.

4 The op­pos­ing party must be no­ti­fied in ad­vance of the rep­res­ent­a­tion.

BGE

140 III 70 (4A_387/2013) from 17. Februar 2014
Regeste: Art. 204, 209 sowie 59 ZPO; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung. Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn eine juristische Person Partei ist (E. 4.3 und 4.4). Rechtsfolge der Missachtung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (E. 5).

141 III 159 (4A_530/2014) from 17. April 2015
Regeste: Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3).

141 III 265 (4A_510/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5).

142 III 782 (4A_357/2016) from 8. November 2016
Regeste: Art. 135 Ziff. 2, 544 Abs. 1 OR, Art. 62, 64, 70 und 83 ZPO; einfache Gesellschaft, notwendige materielle Streitgenossenschaft, Mangel bei der Bezeichnung der Kläger. Begründung der Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung (Klageanhebung) durch alle einfachen Gesellschafter handelnd als notwendige materielle Streitgenossenschaft. Fehlende Aktivlegitimation, wenn die Klage nicht durch alle einfachen Gesellschafter erhoben wird (E. 3.1), Abgrenzung zur ungenauen Parteibezeichnung und zum Parteiwechsel während des Prozesses (E. 3.2).

146 III 185 (4A_416/2019) from 5. Februar 2020
Regeste: Art. 199 Abs. 1 ZPO; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).

146 III 297 (4A_85/2020) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden