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Art. 242 Proceedings made groundless for other reasons
If for any other reasons the proceedings end without a decision, the proceedings shall be dismissed. BGE
89 I 158 () from 12. Juni 1963
Regeste: Armenrecht. Art. 4 BV. Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs (Erw. 2). Aussichtslosigkeit eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen einen Anwalt, der es im Vaterschaftsprozess als Vertreter von Mutter und Kind unterlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung zu stellen? (Erw. 3).
131 III 189 () from 2. Dezember 2004
Regeste: Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2).
142 III 284 (4A_422/2015) from 16. März 2016
Regeste: Art. 378 Abs. 2 und Art. 393 lit. d ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf das Schiedsverfahren; rechtliches Gehör. Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Schiedsgericht das Verfahren abschreibt und über die Verfahrenskosten entscheidet, nachdem eine Partei nach Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet hat (E. 1.1). Zulässige Rüge gegen einen solchen Entscheid (E. 3.2). Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einen entsprechenden Entscheid nicht erlassen, ohne den Parteien vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Argumente hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Schiedsverfahrens vorzubringen (E. 4).
145 III 153 (4A_479/2018) from 26. Februar 2019
Regeste: Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3).
145 III 446 (4A_223/2019) from 16. Oktober 2019
Regeste: Art. 697e Abs. 3 OR; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (E. 4 und 5).
147 III 419 (4A_428/2020) from 1. April 2021
Regeste: Art. 138 Abs. 1 OR; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen, wenn diese einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann. Nur diese Auslegung des revidierten Art. 138 Abs. 1 OR wird der ratio legis gerecht, wonach eine Forderung nicht mehr unter der Hand des Gerichts verjähren soll (E. 7.2). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist, da der Instanzenzug in dieser Konstellation nicht ausgeschöpft ist. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision oder die Erläuterung haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Verjährung (E. 7.3).
148 III 314 (4A_437/2021) from 25. März 2022
Regeste: Art. 209 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 ZPO; Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung. Der Widerkläger kann seine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage nicht selbständig prosequieren, wenn der Hauptkläger, dem die Klagebewilligung auszustellen ist, die Frist zur Klageeinleitung ungenutzt verstreichen lässt (E. 2). |