Swiss Civil Procedure Code
(Civil Procedure Code, CPC)


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Art. 260 Opposition

1 Any per­son who is not pre­pared to re­cog­nise the in­junc­tion may file an op­pos­i­tion with the court with­in 30 days of no­tice there­of be­ing giv­en by pub­lic­a­tion and at the prop­erty. The op­pos­i­tion needs no state­ment of grounds.

2 Op­pos­i­tion renders the in­junc­tion in­ef­fect­ive to­wards the op­pos­ing per­son. In or­der to val­id­ate the in­junc­tion, an ac­tion must be filed in court.

BGE

148 IV 30 (6B_384/2020) from 23. August 2021
Regeste: § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).

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