|
Art. 74 Principle
Any person who shows a credible legal interest in having a pending dispute decided in favour of one of the parties may intervene at any time as an accessory party and for this purpose submit to the court an intervention application. BGE
148 III 270 (5A_75/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung (E. 2). Standpunkte in der Lehre (E. 3). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 4). Beschwerdevorbringen (E. 5). Frage eines nachträglichen Parteiwechsels ist gegenstandslos (E. 6.1). Dienende Funktion des Prozessrechts (E. 6.2). Keine gesetzgeberischen Anhaltspunkte für einen Übergang des Unterhalts-Stammrechtes an das Gemeinwesen bei der Subrogation (E. 6.3). Keine Gefährdung der Interessen des Gemeinwesens (E. 6.4). Teleologische Auslegung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 6.5). Recht auf Schuldneranweisung als übergehendes Nebenrecht (E. 6.6). Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge; Prozessparteien des Abänderungsverfahrens sind deshalb das Kind oder sein Vertreter und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7). Jedoch geht das Klagerecht für tatsächlich bevorschusste Beiträge auf das Gemeinwesen über (E. 6.8). Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung, welche vorliegend erfüllt sind (E. 7). |