Swiss Civil Procedure Code
(Civil Procedure Code, CPC)


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Art. 82 Procedure

1 The re­quest for the third party ac­tion to be ad­mit­ted must be made with the an­swers or the reply in the main pro­ceed­ings. The no­ti­fy­ing party shall set out the pray­ers to be raised against the third party to­geth­er with a brief state­ment of the grounds.

2 The court shall give the op­pos­ing party and the third party the op­por­tun­ity to re­spond.

3 If the third party ac­tion is ad­mit­ted, the court shall de­term­ine the time and ex­tent of the re­lated ex­change of writ­ten sub­mis­sions, sub­ject to Art­icle 125.

4 The de­cision to ad­mit the third party ac­tion may be chal­lenged by way of ob­jec­tion.

BGE

101 IA 34 () from 12. März 1975
Regeste: Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Ob der Prozess genügende Erfolgsaussichten hat, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuches. Fallen die Voraussetzungen für das erteilte Armenrecht nachträglich dahin, kann es für die künftige Prozessführung entzogen werden. Es ist unzulässig, den Entscheid über das Armenrechtsgesuch für einen zunächst nicht aussichtslos erscheinenden Prozess bis zu den gerichtlichen Beweiserhebungen hinauszuschieben und bei nachträglich zu Tage tretender Aussichtslosigkeit das Armenrecht für das gesamte Verfahren zu verweigern (Erw. 2).

121 I 113 () from 17. Juli 1995
Regeste: Art. 4 BV und Art. 202 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV); Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Aufhebung der Strafverfolgung. Willkürliche Anwendung von Art. 202 StrV, dem amtlichen Verteidiger eines obsiegenden Angeschuldigten lediglich 3/4 des entsprechenden Anwaltshonorars zuzusprechen.

122 I 5 () from 14. Februar 1996
Regeste: Art. 4 BV; Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege während des Prozesses. Der in der Sache selbst angerufene zweitinstanzliche Richter darf prüfen, ob die zu Beginn des Prozesses bejahte Bedürftigkeit bestand oder noch besteht, und dem Gesuchsteller für den Fall, dass er die Verfahrenskosten selbst bezahlen kann, die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren entziehen (E. 4).

127 I 133 () from 12. Juni 2001
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV; § 230 Ziff. 1 StPO/AG; Anspruch auf Revision im Strafverfahren; Garantie gleicher und gerechter Behandlung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Revisionsgesuch, das aufgrund von neuen Tatsachen gestellt wurde, die eine vom kantonalen Prozessrecht beherrschte Frage betreffen (E. 3). Es stellt eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können. Ein materiell und formell rechtskräftiges Prozessurteil im Strafverfahren, das dem davon Betroffenen wegen einer angeblich verpassten Rechtsmittelfrist den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen eine Verurteilung endgültig versperrt, muss daher aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV auf dem Weg der Revision korrigiert werden können (E. 4-7).

139 III 67 (4A_435/2012) from 4. Februar 2013
Regeste: a Streitwert. Kein Streitwerterfordernis für Beschwerden in Zivilsachen gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 6 ZPO); Streitwert als Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO (E. 1.2).

142 III 102 (4A_375/2015) from 26. Januar 2016
Regeste: Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3-6).

142 III 271 (4A_580/2015) from 11. April 2016
Regeste: Art. 81 f. ZPO; Art. 76 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 76 Abs. 1 BGG; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht. Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1).

143 III 106 (4A_271/2016, 4A_291/2016) from 16. Januar 2017
Regeste: Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).

144 III 526 (4A_452/2017) from 19. Oktober 2018
Regeste: Streitverkündungsklage (Art. 81 und 82 ZPO); Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden, das durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird. Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (E. 3.3).

145 III 506 (4A_190/2019) from 8. Oktober 2019
Regeste: Art. 51 ff. BGG; Art. 81 f. ZPO; Berechnung des Streitwertes; Streitverkündungsklage. Der Streitwert des Hauptverfahrens und derjenige des Streitverkündungsverfahrens werden nicht zusammengerechnet (E. 2-2.3).

146 III 290 (5A_1018/2019) from 16. Juni 2020
Regeste: Art. 82 ZPO; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).

147 III 166 (4A_169/2020) from 8. März 2021
Regeste: Art. 71 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, Satz 2, 85 Abs. 1 ZPO; 135 Ziff. 2 OR. Der Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage muss Rechtsbegehren enthalten, die geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen, sowie eine Begründung, die den Streitgegenstand umschreibt und so dem Gericht erlaubt, den sachlichen Zusammenhang zur Hauptklage zu überprüfen. Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Streitverkündungsklage gegen einfache Streitgenossen (E. 3).

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