Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen

1 Je­de Par­tei hat die Aus­la­gen des Ge­richts vor­zu­schies­sen, die durch von ihr be­an­trag­te Be­weis­er­he­bun­gen ver­an­lasst wer­den.

2 Be­an­tra­gen die Par­tei­en das­sel­be Be­weis­mit­tel, so hat je­de Par­tei die Hälf­te vor­zu­schies­sen.

3 Leis­tet ei­ne Par­tei ih­ren Vor­schuss nicht, so kann die an­de­re die Kos­ten vor­schies­sen; an­dern­falls un­ter­bleibt die Be­weis­er­he­bung. Vor­be­hal­ten blei­ben Strei­tig­kei­ten, in de­nen das Ge­richt den Sach­ver­halt von Am­tes we­gen zu er­for­schen hat.

BGE

86 I 4 () from 30. März 1960
Regeste: Art. 4 BV. Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Zivilprozess. Ist die von emem Vertreter abgegebene Appellationserklärung ungültig, weil er nicht spätestens gleichzeitig eine schriftliche Vollmacht eingereicht hat?

139 III 334 (4A_237/2013) from 8. Juli 2013
Regeste: a Art. 96 ZPO; Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten. Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels (fristgemässer) Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (E. 3.1). Überprüfung der Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.- unter den Gesichtspunkten des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie hinsichtlich einer willkürlichen Anwendung der kantonalen Tarifbestimmungen (E. 3.2).

140 III 12 (4A_589/2013) from 16. Januar 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).

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