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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 122 Liquidation der Prozesskosten

1 Un­ter­liegt die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei, so wer­den die Pro­zess­kos­ten wie folgt li­qui­diert:

a.
die un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stän­din oder der un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stand wird vom Kan­ton an­ge­mes­sen ent­schä­digt;
b.
die Ge­richts­kos­ten ge­hen zu­las­ten des Kan­tons;
c.
der Ge­gen­par­tei wer­den die Vor­schüs­se, die sie ge­leis­tet hat, zu­rück­er­stat­tet;
d.
die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei hat der Ge­gen­par­tei die Par­tei­ent­schä­di­gung zu be­zah­len.

2 Ob­siegt die un­ent­gelt­lich pro­zess­füh­ren­de Par­tei und ist die Par­tei­ent­schä­di­gung bei der Ge­gen­par­tei nicht oder vor­aus­sicht­lich nicht ein­bring­lich, so wird die un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stän­din oder der un­ent­gelt­li­che Rechts­bei­stand vom Kan­ton an­ge­mes­sen ent­schä­digt. Mit der Zah­lung geht der An­spruch auf den Kan­ton über.