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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 125 Vereinfachung des Prozesses

Zur Ver­ein­fa­chung des Pro­zes­ses kann das Ge­richt ins­be­son­de­re:

a.
das Ver­fah­ren auf ein­zel­ne Fra­gen oder auf ein­zel­ne Rechts­be­geh­ren be­schrän­ken;
b.
ge­mein­sam ein­ge­reich­te Kla­gen tren­nen;
c.
selbst­stän­dig ein­ge­reich­te Kla­gen ver­ei­ni­gen;
d.
ei­ne Wi­der­kla­ge vom Haupt­ver­fah­ren tren­nen.