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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 134 Zeitpunkt

Die Vor­la­dung muss min­des­tens zehn Ta­ge vor dem Er­schei­nungs­ter­min ver­sandt wer­den, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.