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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)
Art. 136
Zuzustellende Urkunden
Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a.
Vorladungen;
b.
Verfügungen und Entscheide;
c.
Eingaben der Gegenpartei.