Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 136 Zuzustellende Urkunden

Das Ge­richt stellt den be­trof­fe­nen Per­so­nen ins­be­son­de­re zu:

a.
Vor­la­dun­gen;
b.
Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­de;
c.
Ein­ga­ben der Ge­gen­par­tei.