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Art. 141a Grundsätze
1 Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind. 2 Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antragüber elektronische Mittel gewähren. |