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Art. 141b Voraussetzungen
1 Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. 3 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit. |