Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 144 Erstreckung

1 Ge­setz­li­che Fris­ten kön­nen nicht er­streckt wer­den.

2 Ge­richt­li­che Fris­ten kön­nen aus zu­rei­chen­den Grün­den er­streckt wer­den, wenn das Ge­richt vor Fri­sta­blauf dar­um er­sucht wird.

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